Kündigungsfristen

Kündigungsfristen bei Untermietverträgen

Bei unmöblierten Räumen gilt für Untermietverträge das gesetzliche Mietrecht und damit der Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutz ist bei der Untervermietung von möblierten Räumen wirkungslos.

Untervermietung der kompletten Wohnung

Bei der Untervermietung der gesamten Wohnung gilt die gesetzliche Kündigungsfrist. Eine Kündigung kann ausschließlich aus wichtigem Grund erfolgen. Die Rechte und Pflichten von Hauptmieter und Untermieter unterscheiden sich hier in keiner Weise von denen des Vermieters zum Hauptmieter. Als berechtigtes Interesse kann der Hauptmieter Eigenbedarf für den Fall angeben, dass er seine Mietwohnung wieder als Lebensmittelpunkt nutzen will.

Mietdauer des Untermietverhältnisses

Wenn der Vermieter den Mietvertrag mit dem Hauptmieter kündigt, stellt dies kein berechtigtes Interesse dar, das eine Kündigung des Untermieters durch den Hauptmieter rechtfertigt. Nicht anders verhält es sich, wenn der Untermietvertrag eine Klausel enthält, welche die Mietdauer des Untermietverhältnisses an dem Mietverhältnis des Hauptmieters koppelt. Eine solche Klausel ist unwirksam und begründet nach dem Urteil des Landgerichts Osnabrück (Az. 1 S 161/93) keine ordentliche Kündigung des Untermietvertrages, da das berechtigte Interesse fehlt.

Untermietverhältnis beendet

Rechtlich gesehen besteht der Untermietvertrag weiter, bis er aufgrund Befristung oder durch Kündigung aufgehoben wird. Fakt ist jedoch, dass eine Kündigung des Hauptmietvertrages durch den Vermieter auch das Untermietverhältnis beendet. Nach § 546 Abs. 2 BGB kann der Vermieter nach Kündigung des Hauptmieters auch vom Untermieter die Mietsache zurückfordern.

Die gesetzliche Kündigungsfrist

Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt für eine ordentliche Kündigung drei Monate, sofern die Kündigung dem Gekündigten am dritten Werktag eines Monats vorliegt.

Untervermietung von möblierten und unmöblierten Räumen

Bei der Untervermietung von unmöblierten Räumlichkeiten kann der Hauptmieter dem Untermieter mit Berufung auf berechtigtem Interesse kündigen. Der Mieterschutz sieht jedoch eine Kündigung mit Angabe des berechtigten Interesses im Sinne von § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB vor. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate, wenn der Hauptmieter sich auf berechtigtes Interesse beruft (§ 573 e Abs. 1 Satz 2 BGB). Kündigt er nach § 573 BGB ohne das berechtigte Interesse zu begründen, verlängert sich die Kündigungsfrist um weitere drei Monate (§ 573 a Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Kündigungsfristen verlängern sich aufgrund der Dauer des Mietverhältnisses.

Untervermietung von Räumen

Bei der möblierten Untervermietung von Räumen kann der Hauptmieter ohne berechtigtes Interesse nach § 573 BGB den Untermietvertrag kündigen. Der Hauptmieter kann eine verkürzte Kündigungsfrist nutzen. Diese sieht eine Beendigung des Untermietverhältnisses zum Ende des laufenden Monats vor, wenn die Kündigung am 15. des Monats dem Untermieter vorliegt.

Die gesetzlichen Regelungen bezüglich Untermietverträge

Die gesetzlichen Regelungen bezüglich Untermietverträge und deren Kündigungsfristen sind ein breites Feld. Bei Formblitz finden Sie weitere Informationen zum Download.