Rechte des Untermieters

 

Bei einer Untervermietung besteht der Untermietvertrag ausschließlich zwischen Untermieter und Hauptmieter. Der Vermieter des Mietobjekts hat keine vertraglichen Beziehungen zum Untermieter. Erfolgt eine Kündigung des Mietverhältnisses durch Hauptmieter oder Vermieter, muss der Untermieter ebenfalls die Wohnung räumen. Ausnahme ist, wenn der Untermieter durch Vertrag zum Hauptmieter wird. Nach § 546 Abs. 2 BGB hat der Vermieter gegen den Untermieter einen rechtlichen Anspruch auf die Herausgabe des Mietobjekts. Kündigt der Vermieter aufgrund des Verschuldens des Hauptmieters das Mietverhältnis fristlos, kann der Untermieter vom Hauptmieter Schadensersatz fordern.

Benutzung von Wasch- und Spülmaschine

Auch wenn ein mündlich geschlossener Untermietvertrag rechtlich möglich ist, sollten die Parteien den Untermietvertrag in schriftlicher Form verfassen. Zum Inhalt gehören in jedem Fall die genauen Daten von Haupt- und Untermieter sowie die Bezeichnung der Räumlichkeiten, welche der Hauptmieter dem Dritten überlässt. In der Regel nutzt der Untermieter Räume wie Bad und Küche gemeinsam mit dem Hauptmieter. Für diese Mitbenutzung sowie der Benutzung von Wasch- und Spülmaschine, Telefon und anderes stellen beide Vertragsparteien Regeln auf und halten diese im Vertrag fest.

Rückzahlungen oder Forderungen von Nebenkosten

Weiterhin ist die Höhe der monatlichen Miete sowie die Kostenbeteiligung an Strom, Wasser und Kommunikation vertraglich zu vereinbaren. Das gilt ebenfalls für anfallende Schönheitsreparaturen, Investitionen für Haushaltsgeräte und anderen Dingen, für die eine finanzielle Beteiligung erforderlich ist. Die Parteien halten ebenfalls schriftlich die Modalitäten über Rückzahlungen oder Forderungen von Nebenkosten, gemeinsamen Neuwerbungen sowie die Rückzahlung der Kaution fest.

Kündigungsfristen

Üblicherweise ist das zu vermietende Zimmer bereits möbliert. Über die Art der Möblierung sowie die einzelnen, im Zimmer vorhandenen Gegenstände, ist eine Inventarliste anzufertigen. Das gilt ebenfalls, wenn der Hauptmieter für einige Zeit seine komplette Wohnung untervermietet. Weiterhin beinhaltet der Untermietvertrag die Kündigungsfristen, welche für beide Vertragsparteien gelten.

Kündigung des Mietobjekts durch Hauptmieter

Der Untermieter hat gegenüber dem Vermieter keinen Anspruch auf die Übernahme des Mietobjekts als Hauptmieter, wenn der Hauptmieter das Mietobjekt kündigt. Kann der Hauptmieter aufgrund der Vereinbarungen mit Mietvertrag einen Nachmieter stellen, ist eine Übernahme des Mietobjekts als Hauptmieter möglich. Die Entscheidung, ob der Vermieter den Untermieter als Hauptmieter akzeptiert, liegt beim Vermieter. Eine Übernahme des Mietobjekts kann ebenfalls durch Absprache zwischen Vermieter und Untermieter erfolgen.

Download bei Formblitz

Bei der Untervermietung der gesamten Wohnung gelten die im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegten Bestimmungen für Mieterschutz und Kündigung. Maßgebend für Mieterschutz ist § 573 BGB; die Kündigungsfristen regelt § 573 c Abs. 1 BGB. Diese gesetzlichen Bestimmungen gelten ebenfalls, wenn es sich bei der Untervermietung um ein Zimmer oder mehrere Räume handelt. Weitere Informationen stehen zum Download bei Formblitz bereit.