Regeln für Untervermietung

Für eine Untervermietung des Mietobjekts hat der Hauptmieter einige Regeln zu beachten, damit es nicht zu Streitigkeiten mit dem Vermieter kommt. Auch wenn der Mietvertrag eine Untervermietung gestattet, ist dennoch mit dem Vermieter Rücksprache zu nehmen. In jedem Fall ist dies der wichtigste Faktor, wenn der Hauptmieter längere Zeit abwesend ist und das Mietobjekt vollständig untervermieten will. Ist ein berechtigtes Interesse des Hauptmieters für eine Untervermietung vorhanden, ist der Vermieter verpflichtet, seine Zustimmung zu geben.

Untervermietung

In der Regel geht es bei der Untervermietung um ein Zimmer oder einen Teil des Mietobjekts. Auch in solchen Fällen ist der Vermieter über die Untervermietung zu informieren. Bei Mietverträgen regelt dies der § 553 BGB; bei Pachtverträgen der § 540 BGB. Der Vermieter kann gegen die Untervermietung an Dritte sein Veto einlegen und die Zustimmung verweigern. Dies ist rechtens, sofern wichtige Gründe vorliegen, die eine Verweigerung rechtfertigen.

Untermietverhältnis

Vielfach ist das Untermietverhältnis zeitlich begrenzt. In diesem Fall ist ein Zeitmietvertrag sinnvoll, der eine Begründung für diese zeitliche Befristung des Mietvertrages beinhaltet. Die Bestimmungen über Zeitmietverträge regeln der § 575 BGB. An den im Vertrag vereinbarten Zeitraum der Untervermietung sind beide Parteien gebunden. Eine vorzeitige Kündigung ist in der Regel nicht möglich. Ausnahme bildet die außerordentliche Kündigung, welche der § 575 a BGB regelt. Nach § 575 Abs. 2 BGB können beide Parteien einer Verlängerung des Mietverhältnisses vereinbaren oder den Zeitmietvertrag als Untermietvertrag mit unbefristeter Dauer ändern.

Hauptvermieter

Der Hauptmieter muss keine Erlaubnis des Vermieters einholen, wenn der Lebenspartner oder nahe Familienangehörige zum Hauptmieter zieht. Dennoch ist es ratsam, wenn der Hauptmieter vom Vermieter die Erlaubnis für den nachträglichen Zuzug einholt. Das Gesetz gestattet dem Hauptmieter nicht, ohne Rücksprache mit seinem Vermieter Teile des Mietobjekts an Touristen zu vermieten. Die Abgabe von Teilen des Mietobjekts an Touristen stellt keine Untervermietung dar. Will der Mieter Zimmer an Touristen untervermieten, ist die Erlaubnis des Vermieters zwingend notwendig. Will der Hauptmieter das gesamte Mietobjekt für einige Zeit untervermieten, da er sich im Ausland aufhält, ist die Zustimmung des Vermieters zwingend notwendig.

Verweigerung des Vermieters

Des weiteren ist der Vermieter berechtigt, die Erlaubnis für eine Untervermietung aus wichtigem Grund zu verweigern. Zu den wichtigen Gründen gehört ein unsachgemäßer Gebrauch der Mietsache, Überlegung des Wohnraums sowie eine persönliche Feindschaft zwischen dem Vermieter und dem Dritten. Welche Möglichkeiten Mieter und Vermieter haben, regeln die §§ 540, 553 BGB.

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